Satzung „Gesundheit und Naturschutz Südlicher Odenwald”
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein Gesundheit und Naturschutz Südlicher Odenwald e.V.“ Er soll in das Vereinsregister beim Registergericht/Amtsgericht Darmstadt eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Sensbachtal. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Neutralität
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung von Natur, Landschaft, Kultur einschließlich denkmalwürdigen Bauwerken und Anlagen, Erholungswert und Lebensqualität im In- und Ausland, wobei die besondere Aufmerksamkeit dem Beerfelder Land und dem Odenwald im jetzigen Landschaftsbild gilt. Der Verein setzt sich insbesondere ein für eine naturschonende, gesundheitserhaltende und wirtschaftlich nachhaltige Energieerzeugung sowie für den Schutz vor Emissionen und Immissionen (z.B. Luftschadstoffen, Lärm, Infraschall) und vor elektromagnetischen Feldern, die unter anderem beim Stromtransport mittels Hochspannungsleitungen entstehen. Die Verfolgung des Vereinszwecks gegenüber Planungen und Maßnahmen ist unabhängig davon, ob diese den Hoheitsträgern Hessens oder anderer Bundesländer, dem Bund, der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten oder Staaten außerhalb der Europäischen Union zuzurechnen sind.
- Der Zweck des Vereins umfasst auch die Gesundheitsvorsorge und Aufklärung in ganzheitlicher Sicht, besonders in den Bereichen der Naturheilkunde, der Wild- und Heilkräuterkunde, der Impfwirkungen, der Mobilfunktechnologie und der gesundheitsrelevanten Wirkungen der hochfrequenten gepulsten und ungepulsten elektromagnetischen Felder, der gesunden, ganzheitlichen und spirituellen Lebensorientierung sowie der ganzheitlichen Verantwortung und des Ökotourismus.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Betätigung auf folgenden Gebieten:
a) Information der Öffentlichkeit,b) Gespräche mit Bürgern und relevanten gesellschaftlichen Gruppen
(insbesondere aus den Bereichen Politik, Naturschutz, Umweltschutz, Medizin, Wissenschaft, Wirtschaft, Bürgerinitiativen, Kirchen),c) wissenschaftliche Begleitung von Planungen und Maßnahmen Dritter durch neueste Erkenntnisse, Daten und eingeholte Gutachten,d) Mitwirkung und Wahrnehmung von Beteiligungsrechten in naturschutz- und landschaftsschutzrelevanten Verfahren des Bundes, des Landes, des Kreises und der Gemeinden sowie sonstige Einflussnahme auf politische und rechtliche Entscheidungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz,
e) Unterstützung (auch finanzieller Art) von gerichtlichen Klagen und Anträgen sowie von weiteren, dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten Dritter,
f) Einreichung eigener gerichtlicher Klagen und Anträge,
g) Schutz erhaltenswerter Landschaft vor der Errichtung und dem Betrieb von Industrieanlagen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Übergang des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein Kompetenzinitiative zum Schutz von Mensch, Umwelt und Demokratie e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag bedarf der Schriftform.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, die bis zum Ende des Vormonats zugegangen sein muss.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann es durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Entscheidung ist nur zulässig, wenn die erneute Beschlussfassung auf der schriftlich mitgeteilten Tagesordnung (§ 7 Abs. 2) angegeben ist. Für die Bestätigung des Ausschließungsbeschlusses sind die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Durch die Mitgliederversammlung können bis zu drei Beisitzer bestellt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlung.
- Der Vorstand hat alle Geschäfte zu erledigen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Vereinsausschluss von Mitgliedern und Vereinsauflösung,
d) Zuarbeit für den Vorstand. - Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss dem Vorstand allgemeine oder einzelfallbezogene Handlungsempfehlungen erteilen und zur Förderung des Vereinszwecks Resolutionen verabschieden.
- Die Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jedoch zumindest einmal jährlich. Die Mitglieder werden bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden schriftlich eingeladen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist einzuberufen.
- Ergänzungen der Tagesordnung können mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen, die Vereinsauflösung sowie Bestätigungsbeschlüsse im Sinne von § 4 Abs. 5.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschluss-fähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben getroffen. Die Versammlung kann bestimmen, dass die Beschlussfassung durch geheime schriftliche Stimmabgabe erfolgt. Dies gilt auch für Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, im Fall der geheimen Stimmabgabe gilt der Antrag als abgelehnt.
- Eine Änderung der Satzung oder der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen unabhängigen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zu Anfang eines jeden Jahres sowie zu Beginn des Eintritts als Mitglied fällig. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn er auf der schriftlich mitgeteilten Tagesordnung (§ 7 Abs. 2) vorgesehen ist. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.06.2015 in Schwetzingen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 12.08.2015 in Kraft.